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Vergütung im Ehrenamt

Zwischen Idealismus und Anerkennung

Geschrieben von Wiebke Gericke | 16 Juli 2025

Das Ehrenamt ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich freiwillig in Vereinen, sozialen Projekten, Sportorganisationen oder Hilfsdiensten – oft neben Beruf, Familie oder Studium. Doch immer häufiger taucht eine berechtigte Frage auf:

Darf man fürs Ehrenamt auch Geld bekommen?
Kurz gesagt: Ja, darf man und manchmal sollte man sogar.

In diesem Beitrag klären wir, was bei der Vergütung von Ehrenamtlichen erlaubt ist, wie du als Organisation rechtlich sicher bleibst und warum finanzielle Anerkennung kein Widerspruch zum freiwilligen Engagement ist.

Warum über Vergütung im Ehrenamt sprechen?

Viele Menschen zögern, über Geld zu reden, gerade im Zusammenhang mit freiwilliger Arbeit. Doch wer sich regelmäßig engagiert, Zeit, Energie und oft auch eigenes Geld investiert, verdient Respekt. Und manchmal eben auch eine finanzielle Anerkennung.

Fakt:
Viele Ehrenamtliche legen monatlich 5–20 Stunden für ihr Engagement zurück – Fahrkosten, Material, Telefonate und Verpflegung inklusive.

Ein fairer Ausgleich ist also nicht nur eine nette Geste, sondern oft eine notwendige Unterstützung, um Engagement langfristig möglich zu machen.

 

 

Welche Möglichkeiten der Vergütung gibt es?

Es gibt verschiedene legale und faire Wege, Ehrenamt zu vergüten, ohne, dass das Engagement zum Arbeitsverhältnis wird oder die Gemeinnützigkeit gefährdet wird:

1. Aufwandsentschädigung

Die gängigste Form der finanziellen Anerkennung ist die Aufwandsentschädigung:
- Sie soll tatsächliche Ausgaben wie Fahrtkosten, Verpflegung oder Material abdecken.
- Meist handelt es sich um eine Pauschale.
- Diese kann auch steuerfrei sein, sofern sie nicht überhöht ist.

Beispiel:
Eine ehrenamtliche Mentorin fährt wöchentlich zum Treffpunkt und telefoniert regelmäßig mit Jugendlichen. Ihre Organisation zahlt ihr eine monatliche Aufwandsentschädigung von 60 €. Das ist rechtlich völlig in Ordnung.

2. Ehrenamtspauschale (nach § 3 Nr. 26a EStG)

Die sogenannte Ehrenamtspauschale gilt für Tätigkeiten im ideellen Bereich, z. B. im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins.

  • Bis zu 840 € pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei (Stand 2025)

  • Auch ohne konkrete Nachweise von Ausgaben

  • Voraussetzung: Gemeinnützige Organisation, keine hauptberufliche Tätigkeit dort

3. Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26 EStG)

Die Übungsleiterpauschale ist eine spezielle steuerliche Vergünstigung, die für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im pädagogischen oder betreuenden Bereich gilt. Sie soll Engagierten eine finanzielle Anerkennung ermöglichen, ohne dass diese dafür Steuern oder Sozialabgaben zahlen müssen – solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist möglich?

Ehrenamtlich Tätige können bis zu 3.000 Euro pro Jahr (Stand 2025) steuerfrei erhalten. Das entspricht 250 Euro pro Monat. Dieser Betrag bleibt sowohl einkommensteuer- als auch sozialversicherungsfrei, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

Für wen gilt die Übungsleiterpauschale?

Sie kommt infrage, wenn du dich pädagogisch, betreuend oder ausbildend engagierst, zum Beispiel:

Der Schwerpunkt muss dabei auf persönlicher Anleitung, Ausbildung oder Betreuung liegen.

Welche Voraussetzungen muss die Organisation erfüllen?

Die Tätigkeit muss im Rahmen einer Organisation erfolgen, die gemeinnützig, kirchlich oder öffentlich-rechtlich ist. Klassische Beispiele sind:

  • eingetragene gemeinnützige Vereine (z. B. Sport- oder Kulturvereine)

  • Kirchen oder anerkannte Religionsgemeinschaften

  • Volkshochschulen oder öffentliche Bildungseinrichtungen

  • kommunale Einrichtungen (z. B. Jugendzentren)

Privatwirtschaftliche Unternehmen oder nicht-gemeinnützige Initiativen sind von der Übungsleiterpauschale ausgeschlossen.

4. Kostenerstattungen

Fahrtkosten, Verpflegung, Material – all das kann gegen Beleg erstattet werden, ohne dass es als Einkommen gilt.

Tipp: Hier lohnt sich eine Belegerfassung oder monatliche Pauschale, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

 

 

Wann ist eine Vergütung sinnvoll und wann nicht?

Nicht jede ehrenamtliche Tätigkeit muss vergütet werden. Und nicht jede Organisation hat die Mittel dazu. Dennoch lohnt es sich, frühzeitig Klarheit zu schaffen, vor allem bei regelmäßigem oder zeitintensivem Engagement.

Sinnvoll ist eine Vergütung, wenn:

  • Zeitaufwand regelmäßig und planbar ist

  • Ehrenamtliche Fahrtwege oder eigene Ressourcen nutzen

  • eine Verbindlichkeit gewünscht ist

Weniger sinnvoll ist sie, wenn:

  • es sich um einmalige Aktionen handelt

  • Ehrenamtliche ausdrücklich keine Vergütung möchten

  • finanzielle Mittel fehlen und Transparenz schwierig ist

Rechtliche Hinweise für Organisationen

Wenn du als Organisation Ehrenamtliche vergüten willst, solltest du Folgendes beachten:

  • Klare Absprachen und schriftliche Vereinbarungen treffen

  • Steuerfreibeträge nicht überschreiten

  • Gemeinnützigkeit nicht gefährden

  • Keine arbeitnehmerähnlichen Strukturen schaffen (Achtung: Sozialversicherungspflicht!)

Unser Tipp:
Führe die Vergütung als Zeichen der Wertschätzung ein – nicht als Gegenleistung. So bleibt das Ehrenamt freiwillig, aber nicht selbstverständlich. Möchtest du mehr darüber wissen, wie ihr Projekte klar formuliert und erfolgreich umsetzt? Siehe unseren Artikel Projektplanung: Wie schreibt man ein gutes Projekt?

 

 

Was Ehrenamtliche wissen sollten

Du engagierst dich und möchtest wissen, ob du Anspruch auf eine Entschädigung hast? Dann frag direkt nach: respektvoll und offen. Viele Organisationen bieten Möglichkeiten, ohne sie aktiv zu bewerben.

Du kannst auch darauf hinweisen, welche Kosten dir entstehen – oft öffnet das die Tür für faire Lösungen.

Ehrenamt darf auch finanziell anerkannt werden

Freiwilliges Engagement basiert auf Herzblut, Zeit und Überzeugung. Doch das heißt nicht, dass Ehrenamtliche auf jede Anerkennung verzichten müssen. Eine Vergütung, ob als Pauschale oder Kostenersatz, kann dabei helfen, Engagement nachhaltig und fair zu gestalten.

Denn: Was freiwillig ist, darf trotzdem wertvoll sein.

Häufige Fragen (FAQ) zur Vergütung im Ehrenamt

Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?

Die Ehrenamtspauschale (840 €) gilt für allgemeine Tätigkeiten wie Vorstandsarbeit oder Orga-Tätigkeiten. Die Übungsleiterpauschale (3.000 €) ist für pädagogisch-betreuerische Tätigkeiten gedacht.

Muss ich die Vergütung im Ehrenamt versteuern?

Solange du unter den Freibeträgen bleibst (840 €/3.000 € jährlich), ist die Vergütung steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge sind einkommensteuerpflichtig.

Kann ich beides kombinieren?

Ja, wenn du zwei verschiedene Tätigkeiten ausübst, kannst du beide Pauschalen parallel erhalten. Beispiel: Du bist Sporttrainer (Übungsleiter) und im Vereinsvorstand (Ehrenamt).

Zählt die Ehrenamtspauschale als Einkommen für Sozialleistungen?

Grundsätzlich nicht, solange sie unter dem steuerfreien Höchstbetrag bleibt. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die Regelungen der jeweiligen Sozialleistung (z. B. ALG II, BAföG, Wohngeld).

Muss ein Vertrag über die Vergütung geschlossen werden?

Nicht zwingend, aber empfehlenswert. Eine schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit – für beide Seiten.

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